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Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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04.11.2021 | 09:00 Uhr – 12:30 Uhr |
Insolvenzrechtliche Warnpflichten bei der Jahresabschlusserstellung unter Berücksichtigung der Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Die Beratung von Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, birgt hohe Haftungsgefahren. Kommt es trotz der Gewährung von Soforthilfen, Kurzarbeitergeld usw. zur Insolvenz, droht vor allem eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter. Aus dessen Sicht ist die Inanspruchnahme des Steuerberaters ein probates Mittel zur Masseanreicherung, sofern die Realisierung von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung etwa wegen einer masseschmälernden Zahlung nach § 15b Abs. 1 S. 1 InsO an deren mangelnden Leistungsfähigkeit scheitert. Denn der Steuerberater kannte regelmäßig die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens. Zudem ist bei ihm genügend Liquidität vorhanden, denn er muss ja hinsichtlich seiner Haftungsgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.
Das Seminar befasst sich mit Zweifelsfragen hinsichtlich der Going-Concern-Prüfung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB und der insolvenzrechtlichen Warnpflicht nach § 102 StaRUG bei der Jahresabschlusserstellung für von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen. Welche Anforderungen sind an eine explizite Fortführungsprognose oder Einzelmaßnahme der Geschäftsleitung zur Ausräumung von Zweifeln an der Fortführung der Unternehmerischen Tätigkeit zu stellen? Darf der Steuerberater auf Aussagen der Geschäftsleitung vertrauen, wonach mit Blick auf die Liquiditätsprobleme eine Kapitalerhöhung geplant sei? Muss der Steuerberater den Erstellungsauftrag niederlegen, wenn die Geschäftsleitung trotz nicht ausgeräumter Zweifel auf die Bilanzierung mit Fortführungswerten besteht? Wie weit reicht die insolvenzrechtliche Warnpflicht? Was ist zu tun, wenn die Geschäftsleitung trotz eines erteilten Warnhinweises das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht prüft? Muss auch in diesem Fall, dass Mandat beendet werden, um eine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung zu vermeiden? Ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Geltendmachung eines Insolvenzverschleppungsschadens überhaupt aktiv legitimiert?
Neben diesem Schwerpunktthema wird auf Änderungen im Insolvenzrecht durch das SanInsFoG und aktuelle Entwicklungen im beruflichen Haftungsrecht für Steuerberater eingegangen.
Die Teilnahme an dem Qualitätssicherungsprogramm wird für Verbandsmitglieder/innen, die bei der HDI Versicherung AG eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, mit einem Prämiennachlass honoriert.
Voraussetzungen für einen 10 %igen Prämiennachlass in der VH-Versicherung
1. Teilnahme an diesem Risikomanagement-Seminar
2. Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen durch den Verband durch die einzelnen Teilnahmezertifikate im Mitgliederbereich (40 Stunden)