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Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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25.01.2021 | 13:30 Uhr – 15:30 Uhr |
Begrenzung der Überbrückungshilfen II und III auf die ungedeckten Fixkosten FAQ 4.16 für Praktiker
Die Überbrückungshilfe II und III fällt unter die beihilferechtliche Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.
Danach darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe größenabhängig höchstens 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen.
Erstmalige Beachtung fand dieser Vorbehalt nach Aktualisierung der FAQ 4.16 zur Überbrückungshilfe im Dezember 2020. Am 08.01.2021 hat das BMWi einen FAQ zum Beihilferecht veröffentlicht.
Allerdings erfragt das Antragsportal dieses Beihilfevorbehalt bis heute nicht. Der Antragsteller muss die Kostendeckelung daher selbsttätig im Rahmen einer Nebenrechnung ermitteln.
Auf vielfachen Wunsch erläutern wir in diesem Seminar die beihilferechtlichen Grundlagen, den Begriff der Fixkosten und die Auswirkungen auf bereits gestellte Überbrückunsghilfeanträge
Anhand praktischer Rechenbeispiele erhalten Sie die notwendigen Sicherheit, wie sie Überbrückungshilfeanträge unter Beachtung der FAQ 4.16 derzeit rechtssicher stellen können.
Themen:
Beihilfeprogramme im Überblick
Welche Hilfen gehören in welches Programm und was bedeutet das?
Definition der ungedeckten Fixkosten
Zweifelfragen
Wie soll ich mich bzgl. des Fixkostenvorbehaltes verhalten bei
Jeder Teilnehmer erhält im Rahmen des Seminares eine praktische Excel-Arbeitshilfe, zur vorläufigen Ermittlung und Dokumentation der ungedeckten Fixkosten unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes.